Leistungen Buchführungsservice

Wenn Sie sich über die Flut Ihrer unbearbeiteten Belege ärgern - und gerade bei Selbstständigen oder im kleinen Betrieb ist die Buchhaltung oft eine ungeliebte, weil zeitintensive Fleißarbeit - dann sollten Sie unsere Erfahrung in der qualifizierten Betreuung von Selbstständigen und kleinen Betrieben nutzen. Ich habe 1992 erfolgreich eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten vor der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt abgeschlossen.

Mein Ziel ist es gemeinsam mit Ihnen dafür Sorge zu tragen, dass Sie mehr Zeit für die wesentlichen Dinge haben und Ihr Unternehmen mit den nötigen Knowhow aufbauen können.

  • Buchung laufender Geschäftsvorfälle
  • Buchung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen
  • Buchung der Bank - und Kassenbelege
  • Erstellung aller betriebswirtschaftlichen Auswertungen
  • DATEV-Kontenrahmen Verarbeitung

Was bedeutet Buchführungshilfe?
Was ist gesetzlich gestattet und was nicht?

Das so genannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe wird in § 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG) eingeschränkt. Die Erledigung laufender Buchhaltungsarbeiten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wird dort auch Personen mit einer Abschlussprüfung in einem steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder auch kaufmännischen Ausbildungsberuf und einer anschließenden dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Buchhaltungswesen gestattet. Für diesen Personenkreis wird außerdem das Werbeverbot gelockert (§ 8 Abs. 1 StBerG).

In § 6 Nr. 4 StBerG heißt es ausdrücklich, dass das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen nicht gilt für "das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens hauptberuflich tätig gewesen sind."

Das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, insbesondere die Kontierung und das Erteilen von Buchungsanweisungen ist danach den entsprechend fachlich qualifizierten Personen gestattet.

Mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern, beispielsweise das Verbuchen von kontierten Belegen, können dagegen auch von buchhalterisch nicht vorgebildeten Personen ausgeführt werden (§ 6 Nr. 3 StBerG). In § 8 Absatz 1 StBerG wird festgelegt, dass für die oben genannten Tätigkeiten, einschließlich des Kontierens, das Verbot der
Werbung nicht gilt.

Die reine betriebswirtschaftliche Organisationsberatung, wie beispielsweise eine Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems oder der zu benutzenden Geräte einschließlich Software und der Art und Weise der Belegübernahme, unterliegt nicht den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes. Für diese Art von Beratungstätigkeit gilt die grundsätzliche
Gewerbefreiheit in der Bundesrepublik Deutschland.